beten in der besenkammer

ein urteil des berliner verwaltungsgerichts erlaubt yunus m., einen raum am diesterweg-gymnasium in wedding einzufordern, in dem er sich regelmäßig während der schulzeit nach mekka strecken darf. und es ist noch nicht raus, ob das ein präzedenzfall ist.
interessanterweise wird diese religiösen dogmen zugeneigte entscheidung bislang nur von den grünen, sowie dem lesben- und schwulenverband (lsvd) kritisiert.
andere sehen in dem urteil eine generelle chance der rückkehr der religion in den weltlichen schulalltag. die fdp spricht von einem „klugen urteil„, die cdu will gebetsräume, die allen religiösen schülern offenstehen, linkspartei-bildungspolitiker zillich hält vermutlich auch beichtstühle an gesamtschulen für eine „selbstverständlichkeit„. auch das katholische erzbistum berlin sieht die „religionsfreiheit gestärkt“ durch die tatsache, daß yunus von nun an in der besenkammer seinen teppich ausrollt.
das macht die demokratische niederlage der „pro reli“-initiative fast vergessen.
nur die schulleiterin burchardt merkt an: „wenn alle auf ihr recht pochen würden, könnte ich die schule schließen„.
ich fordere gebetsräume für hindus (mit geheiligten kühen), scientologen (mit thetanen und aliens), büso-anhängerInnen (mit transrapid), neuheidnische bräuche (mit anrufungen germanischer geister), buddhisten (mit goldenen dickbäuchigen asiaten) und für jonestown-anhänger (mit massenselbstmord). nicht zu vergessen die „church of fear“ oder aber die „church of satan„.

quellen: thanks, queer.de, siehe auch „tagesspiegel„, taz.


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  • 3 Nov 2012, 16:03
    by Hans-Detlev v. Kirchbach


    comment:

    Der Jurist empfiehlt dem fröhlich polemisierenden Laien kotzboy, von ihm kommentierte Gerichtsruteile vorab zu lesen sowie die Rechtsquellen einige Semester lang zu studieren. Die Polemik ist zwar amüsant, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Auftrieb heiliger Kühe in Schulgebäuden (von unheiligen mag es dort bereits wimmeln), aber in diesem speziellen Fall doch etwas neben der Sache. Hier ging es einzig und allein darum, einem einzelnen islamischen Schüler die Ausübung seines Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 des Grundgesetzes in einer staatlich dominierten Rechtshemisphäre, nämlich der Schule,angemessen zu ermöglichen. Zu Recht verweist das Urteil dabei auf die Gleichrangigkeit von innerer wie äußerer Religionsfreiheit. Das heißt, der Gläubige ist nicht nur frei, subjektiv zu glauben, sondern auch berechtigt, seinen Glauben in praxi auszüben in den Formen, die seine Religion jeweils dafür vorsieht. Soweit damit nicht in die Grundrehte anderer eingegriffen wird, hat der Staat im Hinblick auf seine Neutralitäts-und Garantenpflicht jedenfalls in dem von ihm regzulierten Bereich in zumutbarem Rahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Grundrechtsausübung ermöglicht wird. So läßt sich der verfassungsorientierte Grundansatz des Urteils zusammenfassen. Das muß man auch und gerade dann akzeptieren, wenn man mit dem Islam wenig, mit den Grundrechten der Verfassung dafür aber um so mehr im Sinne hat – die man ja letztlich auch für sich selbst beansprucht und anderen mithin nicht versagen kann.
    Darüber hinaus aber, und da mag man wieder übereinstimmen, muß Versuchen, unter fehlerhafter Berufung auf solche Urteile eine religiöse Re- Invasion in staatlichen Schulen zu postulieren, klar entgegengetreten werden. Denn bei solchen Postulaten geht es ja gerade nicht darum, die Grundrechtsverwirkluchung für einzelne zu ermöglichen, sondern vielmehr, religiöse Ideologien mit Beihilfe staatlicher Macht anderen, also auch denen, die mit Religion nichts zu schaffen haben, mehr oder minder zwangsweise aufzuoktroyieren. Ohnehin unzumutbar ist schon, wenn unter Berufung auf stets verletzungsgeneigte „religiöse Gefühle“ SchülerInnen aus besonders „empfindlichen“ Glaubensmilieus durch Suspendierung von Unterrichtsfächern und Schulveranstaltungen unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes privilegiert werden. Beispiele etwa Abmeldungen von Klassenfahrten, vom Biologieunterricht et cetera; erst hierdurch entstehen, und dies schon seit geraumer Zeit, nicht nur in Berlin „Glaubensinseln“ in staatlichen Schulen. Ein striktes Nein aber ist allen Zumutungen entgegenzusetzen, Unterrichtsinhalte, die etwelchen religiösen „Empfindungen“ vermeintlich zuwiderlaufen, überhaupt aus den Curricula zu entfernen und damit das Bildungsgrundreht aller anderen zugunsten einer Spezialgruppe zu beeinträchtigen. Etwa wenn, um ein Beispiel anzuführen, das Alexander Zinn vom Berliner Lesben-und Schwulenverband zitiert hat, die Lektüre von Theodor Fontanes Effi Briest aus religiös-sittenideologischen Gründen von muslimischer Seite als unzumutbar gegeißelt und die Entfernung solcher Inhalte aus dem Schulplan gefordert wird. – Daß im übrigen ein konfessioneller, indoktrinativer Religionsunterricht an staatlichen Schulen nichts zu suchen hat, hat nicht zuletzt Erwin Fischer in seinen Veröffentlichungen bereits in den 1960er Jahren überzeugend unter Beweis gestellt. Leider ist diese wichtige Diskussion namentlich unter islamischem Einfluß im Hinblick auf Integrations-Aspekte und political correctness zum Erliegen gekommen.

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